Nach dem StrRehaG können Personen, gegen die eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.45 bis zum 02.10.90 ergangen ist, ihre Rehabilitierung beantragen. Die Entscheidungen der ehemaligen DDR-Gerichte werden aufgehoben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen oder die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat, wobei das StrRehaG eine Reihe von Strafvorschriften der ehemaligen DDR nennt, die gewöhnlich der politischen Verfolgung dienten.
Wer rehabilitiert worden ist und als Betroffener in Folge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Hinterbliebene erhalten Versorgung, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben ist.