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Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung nach dem BVG
Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze

Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen Einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des 2. Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht.

Das Bundesversorgungsgesetz ist am 01.10.1950 in Kraft getreten. Seine nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen hatten vor allem Leistungsverbesserungen zum Ziel.

Auf das Bundesversorgungsgesetz nehmen folgende Gesetze Bezug, die in der Praxis als Nebengesetze bezeichnet werden:

  • Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
  • ( Soldatenversorgungsgesetz - SVG )
  • Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( Zivildienstgesetz - ZDG )
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ( Opferentschädigungsgesetz - OEG )
  • Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden ( Häftlingshilfegesetz - HHG )
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - IfSG )
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ( Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG )
  • Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche ( Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG )
  • Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG )
  • Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen ( Unterhaltsbeihilfegesetz - UBG )
  • Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ( G 131 GG )

In der ehemaligen DDR waren die Leistungen für Kriegsopfer an die Leistungen der Sozialversicherung gekoppelt, wobei für die Beschädigtenversorgung ein Körperschaden von mindestens 66 2/3 vom Hundert Voraussetzung war. Durch den Einigungsvertrag wurde der Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes zum 01.01.1991 mit einer Reihe von Einschränkungen auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Eingeschränkt sind u.a. die Höhe der Leistungen und die Anpassung der Versorgungsbezüge. Von den für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Einschränkungen sind alle Berechtigten betroffen, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Sie gelten auch dann fort, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach dem 18.05.1990 in das bisherige Bundesgebiet verlegt worden ist oder verlegt wird.

Durch den Einigungsvertrag wurden auch das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Bundesseuchengesetz (jetzt Infektionsschutzgesetz), das Opferentschädigungsgesetz und das Unterhaltsbeihilfegesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet.

1992 wurde das Soziale Entschädigungsrecht durch Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes um das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz -StrRehaG) erweitert. Als weiteres Gesetz kam 1994 als Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes noch das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) hinzu.

Soziale Entschädigung nach dem BVG

Kriegsopferversorgung

Schädigungstatbestände im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind u.a. gesundheitliche Schädigungen, verursacht

  • durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
  • durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
  • durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
  • durch eine Kriegsgefangenschaft
  • durch eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
  • durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung

Die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkungen stellt sicher, dass auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.

Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.11.1997 wurde das Bundesversorgungsgesetz um den bedeutsamen § 1 a ergänzt, womit die rechtlichen Grundlagen für eine Leistungsversagung bzw. Leistungsentziehung geschaffen wurden. Dieser Regelung liegt die politische Zielvorgabe zu Grunde, auch den in der Bundesrepublik lebenden Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch versagen oder ganz oder teilweise entziehen zu können.

Den vollständigen Wortlaut des BVG finden Sie unter http://www.global-help.de/bvg-legislative-20040210.shtml

Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Wer im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG ( § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ). Gleiches gilt für die Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat (§ 1 Abs. 8 OEG).

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Dieses Gesetz regelt die Versorgung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen und legt fest, dass im Falle einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren ist, soweit das SVG keine abweichende Regelung enthält.

Als Wehrdienstbeschädigung sind vor allem gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverrichtung, Unfälle während der Dienstausübung oder auf Grund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse zu werten ( §§ 80 ff. SVG ).

Das Zivildienstgesetz (ZDG)

Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhalten auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer und deren Hinterbliebene, wenn der Kriegsdienstverweigerer an Stelle des Wehrdienstes Zivildienst geleistet und in diesem Zusammenhang eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat ( § 47 Abs. 1 ZDG ).

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.

Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde ( § 2 Nr. 9 und 11 IfSG ).

Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (§ 2 Nr. 10 IfSG).

Nach § 60 IfSG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  • von einer zuständigen obersten Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  • auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
  • gesetzlich vorgeschrieben war oder
  • auf Grund der Verordnungen der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch Hinterbliebenenversorgung wird nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Versorgung auch dann, wenn der Impfschaden auf eine im Ausland oder in der ehemaligen DDR durchgeführte Impfung zurückzuführen ist.

Nähere Auskünfte können Sie bei jedem der bayerischen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales bzw. im Falle einer außerhalb Bayerns vorgenommenen Schutzimpfung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter) erhalten.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Nach dem StrRehaG können Personen, gegen die eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.45 bis zum 02.10.90 ergangen ist, ihre Rehabilitierung beantragen. Die Entscheidungen der ehemaligen DDR-Gerichte werden aufgehoben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen oder die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat, wobei das StrRehaG eine Reihe von Strafvorschriften der ehemaligen DDR nennt, die gewöhnlich der politischen Verfolgung dienten.

Wer rehabilitiert worden ist und als Betroffener in Folge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Hinterbliebene erhalten Versorgung, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben ist.

Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze

Das Bundesversorgungsgesetz sieht eine Vielzahl von Leistungen, so u.a. Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten und Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

Leistungen für Beschädigte

Heilbehandlung (§ 10 BVG

Den Vorrang der Heilbehandlung (Grundsatz: Reha vor Rente) macht das Gesetz auch dadurch deutlich, dass dieser Anspruch vor allen anderen Leistungen genannt bzw. geregelt ist. Im Rahmen der Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, werden gewährt:

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Behandlung im Krankenhaus
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Ersatzleistungen, welche die Versorgung mit Hilfsmitteln ergänzen (z.B. die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs),
  • Badekuren,
  • Haushaltshilfe,
  • Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte.

Ist die Erwerbsfähigkeit durch eine Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts um mindestens 50 v.H. gemindert, wird Heilbehandlung auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen gewährt, falls die Heilbehandlung nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) sichergestellt ist oder das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten, wobei diese Leistung weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.

Renten/laufende Versorgungsbezüge

Das Bundesversorgungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Führzulage, Kleiderverschleißpauschale) und einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich). Weil vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind, werden diese Leistungen nachfolgend noch näher erläutert.

Grundrente § 30 BVG

Eine Grundrente erhalten Beschädigte von einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. an. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. liegt Erwerbsunfähigkeit vor. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (MdE um 50 v.H. und mehr) um die so genannte Alterserhöhung erhöht.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Begutachtung und Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sog. "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" heraus. Diese "Anhaltspunkte" werden regelmäßig überarbeitet und dem neuesten medizinischen Kenntnisstand angepasst.

Mit dem GdB-Assistent können Sie die Anhaltspunkte aufrufen.

Ausgleichsrente (§ 32 BVG)

Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten gewährt und hängt ihrer Höhe nach von der MdE und dem sonstigen Einkommen des Beschädigten ab, wobei Beschädigte mit einer MdE um 50 und 60 v.H. sowie Beschädigte mit einer MdE um 70 und 80 v.H. jeweils gleichgestellt sind. Die Ausgleichsrente ist für den Fall gedacht, dass der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder andere Einkünfte sicherstellen kann. Deshalb setzt der Anspruch auf Ausgleichsrente voraus, dass der Beschädigte in Folge seines Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht oder nur in beschränktem Maße oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann. Grundsätzlich wird jegliches Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet, wobei die Einzelheiten in der Ausgleichsrentenverordnung geregelt sind.

Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)

Weil sich gezeigt hatte, dass trotz aller Bemühungen um eine berufliche Förderung viele Beschädigte entweder überhaupt nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden konnten oder lediglich berufliche Positionen erreichten, die nicht dem entsprachen, was sie vor der Schädigung bereits erreicht hatten bzw. ohne die Schädigung mutmaßlich erreicht hätten, wurde 1960 der Berufsschadensausgleich eingeführt. Der Berufsschadensausgleich hat seitdem immer wieder Änderungen erfahren und wurde bewusst nicht in Anlehnung an Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzes ausgestaltet. Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich stellt vielmehr ein eigenes Rechtsinstitut dar, welches kein Vorbild in anderen Gesetzen oder früheren Versorgungsgesetzen hat und berufliche Schäden in pauschalierter Weise entschädigen soll. Grundvoraussetzung ist zunächst ein schädigungsbedingter Einkommensverlust , der in der Regel im Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem höheren Einkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (sog. Vergleichseinkommen ) zu sehen ist. Die Vergleichseinkommen werden aus dem Durchschnittseinkommen der verschiedenen Berufs- und Wirtschaftsgruppen errechnet bzw. für die einzelnen Berufs- und Wirtschaftsgruppen vom Statistischen Bundesamt ermittelt oder den Besoldungs- und Vergütungstabellen für den öffentlichen Dienst entnommen und jährlich aktualisiert. Von diesem Vergleichseinkommen, das spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 75 v.H. zu kürzen und als fiktives Bruttoeinkommen des einzelnen Beschädigten zu sehen ist, werden dessen derzeitiges Bruttoeinkommen und die Ausgleichsrente abgezogen. Von dem sich so ergebenden Einkommensverlust werden derzeit 42,5 v.H. als Berufsschadensausgleich gezahlt.

Pflegezulage (§ 35 BVG)

Wer infolge einer Schädigung hilflos ist, erhält eine Pflegezulage . Hilflos ist der Beschädigte, der für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Pflegezulage wird in sechs Stufen gewährt. Blinde erhalten mindestens Pflegezulage nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte mindestens Pflegezulage nach Stufe I. Muss der Beschädigte auf Grund seiner Schädigung eine Pflegekraft gegen Entgelt beschäftigen, werden ihm die entsprechenden Aufwendungen, also insbesondere der Bruttoarbeitslohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, auf Antrag erstattet. Ist der Beschädigte auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten in vollem Umfang übernommen werden, wobei zur Kostendeckung allerdings die Versorgungsbezüge so weit herangezogen werden, dass dem Beschädigten in der Regel nur ein Betrag in Höhe der Grundrente eines Erwerbsunfähigen verbleibt. Ist die Hilflosigkeit ursächlich auf die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, geht der Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in 3 Stufen erbracht und umfassen im Unterschied zur Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz auch hauswirtschaftliche Verrichtungen.

Leistungen für Hinterbliebene

Witwen/Witwer

Krankenbehandlung

Witwen / Witwer können Krankenbehandlung erhalten, wobei Art und Umfang den Leistungen für Angehörige von Schwerbeschädigten entsprechen. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Krankenbehandlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Heilbehandlung für Schwerbeschädigte.

Grundrente (§§ 38, 40 BVG)

Die Grundrente für Witwen / Witwer dient - anders als die Beschädigtengrundrente - grundsätzlich dem Unterhalt. Sie ist eine einkommensunabhängige Leistung.

Ausgleichsrente (§ 41 BVG)

Auch die Ausgleichsrente hat Unterhaltsfunktion. Sie erhalten Witwen / Witwer, die mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder 45 Jahre alt sind oder für ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes und nach dem Recht der sozialen Entschädigung rentenberechtigtes Kind sorgen oder gesorgt haben oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erwerbstätig sind. Die Ausgleichsrente ist vom sonstigen Einkommen der Witwe/des Witwers abhängig, wobei für die Einkommensanrechnung weitgehend die für Beschädigte geltenden Vorschriften der Ausgleichsrentenverordnung anzuwenden sind.

Schadensausgleich (§ 40a BVG)

Der Schadensausgleich für Witwen/Witwer dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens. Zur Feststellung des Schadensausgleichs wird die Hälfte des Einkommens, das der/die Verstorbene ohne die Schädigung erzielt hätte, dem Bruttoeinkommen der Witwe/des Witwers zuzüglich Grundrente, Pflegeausgleich und Ausgleichsrente gegenüber gestellt. Der Schadensausgleich beträgt 42,5 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages. Das Vergleichseinkommen wird wie beim Beschädigten ermittelt . Maßgeblich ist die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der/die Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen/ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der/die Verstorbene 65 Jahre alt geworden wäre, ist das für die Witwe/den Witwer maßgebliche Vergleichseinkommen auf 75 v.H. herabzusetzen. Wie schon beim Berufsschadensausgleich müssen wir uns auch hier wegen der schwierigen und komplexen Materie auf diese wenigen Hinweise beschränken und Sie bei weitergehenden Fragen an die Regionalstellen verweisen.

Witwen-/Witwerbeihilfe

Sie wird gewährt, wenn der/die rentenberechtigte Beschädigte zwar nicht an den Folgen der Schädigung stirbt, die Versorgung seiner/ihrer Hinterbliebenen aber deshalb beeinträchtigt ist, weil der/die Beschädigte durch seine/ihre Schädigungsfolgen gehindert war, eine seinen/ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Witwen-/Witwerbeihilfe wird im Regelfall in Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente gezahlt und setzt voraus, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung durch die Schädigungsfolgen festgestellt werden kann. Eine derartige Beeinträchtigung kann nach dem Gesetz beispielsweise dann vermutet werden, wenn der/die Beschädigte für mindestens 5 Jahre Berufsschadensausgleich beanspruchen konnte. Witwen/Witwer von Pflegezulageempfängern und erwerbsunfähigen Beschädigten wird die Beihilfe in voller Höhe der entsprechenden Witwen-/Witwerrente gezahlt.

Waisen

Nach dem Tod eines/einer Beschädigten können dessen/deren leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, die er/sie in den Haushalt aufgenommen hatte und Kinder, deren nichteheliche Abstammung vom/von der Verstorbenen glaubhaft gemacht worden ist, Waisenversorgung erhalten. Sie wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht, kann aber wegen einer Schul- oder Berufsausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auch über diesen Zeitpunkt hinaus erbracht werden. Längstens steht Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, es sei denn, die Waise ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisenversorgung auch dann gewährt, wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert hat. Maßgeblich ist hier der Zeitraum, um den die Schul- oder Berufsausbildung jeweils unterbrochen bzw. verzögert worden ist. Im Rahmen der Waisenversorgung kommen u.a. die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung sowie die Zahlung von Grund- und Ausgleichsrente in Betracht. Ist der/die Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, steht unter bestimmten Voraussetzungen Waisenbeihilfe zu.

Leistungen für Eltern

Das Bundesversorgungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versorgung für leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern eines/einer an den Folgen einer Schädigung Verstorbenen vor. Im Rahmen der Elternversorgung kommen Heil- und Krankenbehandlung sowie eine Elternrente in Betracht, wobei die Elternrente eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist.

Bestattungsgeld

Ist der Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten Folge einer Schädigung, wird Bestattungsgeld in voller Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Betrags gezahlt. Das volle Bestattungsgeld steht auch beim Tod einer Witwe/eines Witwers zu, die/der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt. Beim Tode eines/einer rentenberechtigten Beschädigten, der/die nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist und beim Tod eines/einer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wird ein auf etwa die Hälfte des vollen Betrags gekürztes Bestattungsgeld gezahlt. Stirbt ein/eine nicht rentenberechtigte/r Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, ist ein Bestattungsgeld bis zu zur vollen Höhe zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind. Leistungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck gewährt werden (z.B. das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung), werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.

Sterbegeld

Beim Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten wird darüber hinaus ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem 3fachen der dem/der Beschädigten für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht. Das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen den Übergang auf die sich durch den Tod des/der Beschädigten veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erleichtern.

Anpassung der Versorgungsbezüge

Die laufenden Versorgungsbezüge sowie das Bestattungsgeld werden jährlich zum 1. Juli durch Rechtsverordnung entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich nehmen zwar nicht an dieser jährlichen Rentenanpassung teil, verändern sich aber zum Zeitpunkt der jährlichen Rentenanpassung in dem Maße, in dem sich die Einkommen in den jeweils entsprechenden Wirtschaftsbereichen verändert haben. Es kommt deshalb durchaus vor, dass sich ein Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich deshalb mindert, weil sich auch das der Berechnung zu Grunde liegende Vergleichseinkommen gemindert hat.

Beginn, Änderung und Ende der Versorgung

Versorgung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Bei erstmaliger Antragstellung beginnt die Beschädigtenversorgung in dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Antragsmonat, es sei denn, ein Erstantrag wird innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt. In diesem Fall beginnt die Versorgung in der Regel ab Eintritt der Schädigung, im Falle einer Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigung aber nicht vor Beendigung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstverhältnisses. Die Hinterbliebenenversorgung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat des Beschädigten folgt. Höhere Leistungen beginnen in der Regel ebenfalls mit dem Antragsmonat.

Versorgung im Ausland

Auch Deutsche und deutsche Volkszugehörige , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern in einem Staat haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, können grundsätzlich Versorgung erhalten. Allerdings sieht das Gesetz für die Auslandsversorgung einige abweichende Regelungen vor.

Kapitalabfindung

Eine Kapitalabfindung kann u.a. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes und zum Erwerb von Wohneigentum oder eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt werden. Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grundrente umfassen und ist in aller Regel auf die Abfindung der für einen Zeitraum von 10 Jahren zustehenden Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

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