Die Sozialleistungsträger haben auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher I und X in allen sozialrechtlichen Verfahren ein einheitliches Vorgehen einzuhalten.
Gleichgültig, wie lange die Behinderung schon besteht, das Feststellungsverfahren kann jederzeit beantragt werden.
Wenn Sie in eine Situation geraten, in der es möglicherweise bald von Bedeutung sein kann eine Anerkennung als behinderter Mensch nachzuweisen, bedenken Sie, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich als schwerbehindert behandelt werden müssen. Dies ist unabhängig vom Zeitpunkt der amtlichen Feststellung und vom Ergebnis des Feststellungsverfahrens. Dies kann unter Umständen zum Tragen kommen bei bevorzugter Einstellung von Schwerbehinderten (z.B. öffentlicher Dienst) oder bei einer sich im Vorfeld abzeichnenden Kündigung (besserer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte).
Aufgrund des beim zuständigen Versorgungsamt eingehenden Antrags beginnt dort das Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren gliedert sich in die folgenden Verfahrensbereiche:
Übrigens, es gibt auch ein Recht auf Antragsrücknahme :
Der Antrag auf Feststellung nach dem Behindertenrecht kann jederzeit zurückgenommen werden. Ist er bereits beschieden worden, kann auf die Feststellungen auch nach § 46 Abs. 1 SGB I - verzichtet werden. Der Verzicht muss jedoch schriftlich gegenüber der feststellenden Behörde erklärt werden. An einem solchen Verzicht kann z.B. deshalb ein Interesse bestehen, weil die Vermittlungschancen von Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht sind. Arbeitnehmer sind aber nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verpflichtet, eine Schwerbehinderung - auf Nachfrage des Arbeitgebers - im Einstellungsgespräch offen zu legen. Eine Schwerbehinderung besteht jedoch nur dann, wenn sie durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Hat ein objektiv Schwerbehinderter nie einen Antrag auf Feststellung gestellt, so braucht er auch keine diesbezüglichen Angaben im Rahmen eines sich anbahnenden Arbeitsverhältnisses zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum derjenige, bei dem eine Schwerbehinderung bereits festgestellt wurde hier schlechter behandelt werden soll. Verzichtet er auf die Schwerbehinderteneigenschaft, so ist er zu behandeln, wie jemand der nicht schwerbehindert ist. Er hat dann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ja auch nicht die Vorteile eines Schwerbehinderten. Wie es allerdings arbeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand unmittelbar vor einer Einstellung auf die Schwerbehinderteneigenschaft verzichtet, nach der Einstellung aber einen neuen Antrag diesbezüglich stellt, müssten die Arbeitsgerichte beurteilen. § 46 SGB I versagt jedenfalls nicht die Möglichkeit, nach Ausspruch eines Verzichts, einen neuen Antrag auf die Sozialleistung zu stellen.