§ 63 SGB IX normiert ein besonderes Klagerecht bestimmter Verbände , um durch eine von ihnen wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche Geltendmachung von Rechten behinderter Menschen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis zu erleichtern. Satz 2 stellt klar, dass z.B. bei einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist den Verbänden keine weiter reichende Klagemöglichkeit, als sie dem Betroffenen selbst zur Verfügung steht, eröffnet wird.
§ 69 SGB IX über das Feststellungsverfahren entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen des § 4 SchwbG . Die Gesetzesbegründung spricht von einer inhaltsgleichen Übertragung. Für die Verwaltungspraxis bedeutet dies keine Änderung. Zu beachten ist aber folgendes:
§ 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB IX übernehmen -mit sprachlichen Modifikationen- die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 SchwbG . Trotz der Formulierung in Satz 3 ist weiterhin ein GdB von 100 der höchstmögliche. Satz 5 bestätigt die jetzige Verwaltungspraxis.
Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz, die jetzt ausdrücklich Schwerbehindertenausweisverordnung heißt, erfährt eine Reihe sprachlicher und redaktioneller Anpassungen an das SGB IX.
Darüber hinaus wird für gehörlose schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 SGB IX das Merkzeichen " Gl " eingeführt.
Sprachliche und redaktionelle Änderungen erfahren auch der Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und das Streckenverzeichnis . Der neue § 9 Schwerbehindertenausweisverordnung (vgl. Art. 56 Nr. 12) regelt , dass die nach dem bis zum 30.06.2001 geltenden Recht ausgestellten Ausweise grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig bleiben und auch noch verlängert werden können. Es besteht somit kein Anspruch auf Austausch eines noch gültigen oder verlängerbaren alten Ausweises gegen einen neuen.