So spricht das neue Gesetz nicht mehr von Behinderten und Schwerbehinderten, sondern -zur geschlechtsneutralen Bezeichnung- von behinderten und schwerbehinderten Menschen (vgl. z.B. §§ 2, 68 SGB IX ). Entsprechend heißt es z.B. in § 69 Abs. 5 SGB IX nicht mehr "Eigenschaft als Schwerbehinderter", sondern "Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". In der Verwaltungspraxis darf aber weiterhin der Begriff "Schwerbehinderteneigenschaft" verwendet werden. Gleiches gilt etwa für die Begriffe "Schwerbehindertenangelegenheit, "Schwerbehindertenakten" und " Schwerbehindertenausweis ".
Die Hauptfürsorgestellen heißen nunmehr " Integrationsämter ".