Nach der Gesetzesbegründung zum neuen SGB IX legt § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation stattfindende internationale Diskussion zugrunde. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in erster Linie auf das Rehabilitationsrecht des Teils 1 des SGB X zugeschnitten, gilt aber, weil in § 68 Abs. 1 SGB IX eine eigene Begriffsbestimmung fehlt, auch für den Teil 2 und damit für das Feststellungsverfahren durch die Versorgungsämter.
Deshalb wird insbesondere der Begriff " Funktionsbeeinträchtigung " mit seiner bisherigen Bedeutung weiter verwendet.
Der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Abs. 2 SGB IX ist inhaltsgleich mit dem im bisherigen § 1 SchwbG.
§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 2 und 3 SGB IX übertragen inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 2 SchwbG zur Gleichstellung.