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Behindertenrecht
Wer ist behindert?
Das neue Schwerbehindertenrecht - seit 1.7.2001 in Kraft
Überblick über das Verwaltungsverfahren
Welche Anträge kann ich stellen ?
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Wer ist im Sozialrecht handlungsfähig ?
Der "formlose Antrag"
Wer kann einen Antrag stellen ?
Ausländische Mitbürger
Grenzarbeitnehmer

Wer kann einen Antrag stellen ?

Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch IX können alle Personen sein, die handlungsfähig sind nach § 36 Sozialgesetzbuch I (ab dem 15. Lebensjahr) und die ihren Wohnsitz , ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Sozialgesetzbuch IX haben. Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt, noch eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, so besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB. Dies gilt auch für Deutsche die im Ausland wohnen.

Deutsche Arbeitnehmer , die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt im Ausland eingesetzt werden, und keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des Schwerbehindertengesetzes haben, können vom Versorgungsamt die Feststellung dennoch treffen lassen. Anträge sind in diesen Fällen an das zuständige " Auslandsversorgungsamt " zu stellen.

Ausländische Mitbürger

Benötigen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung / -gestattung/ Duldung oder die auf den Formanträgen enthaltene Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde unter Beifügung einer Abschrift/Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung/ - gestattung /Duldung ausfüllen.

Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bei Ausländern mit ausländerrechtlicher Duldung

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX sind auch bei solchen Ausländern erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit aber nur nach § 55 Ausländergesetz geduldet werden.

Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX auszugehen, wenn der geduldete Aufenthalt mindestens drei Jahre beträgt, eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.

Auf die Dreijahresfrist sind auch Zeiten eines nach Ausländerrecht rechtmäßigen Aufenthalts (also mit Aufenthaltsgenehmigung oder mit Aufenthaltsgestattung) anzurechnen. Bei in Deutschland geborenen, noch nicht drei Jahre alten ausländischen Kindern genügt es, wenn in der Person eines Elternteils die Voraussetzung der Dreijahresfrist erfüllt ist.

Liegt ein mindestens dreijähriger Aufenthalt vor, kann in der Regel zugleich davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind. Im Regelfall ist deshalb eine dahingehende spezielle Sachaufklärung (durch konkrete Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde) nicht erforderlich. Notwendig ist diese nur dann, wenn sich (z.B. aus den SchwbG-Akten, vorgelegten Dokumenten oder eigenen Angaben des Ausländers) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Abschiebung abzusehen ist.

Grenzarbeitnehmer

Bei Grenzarbeitnehmern ist eine Bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und ggf. Arbeitserlaubnis bzw. amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweis für den kleinen Grenzverkehr bzw. Grenzgängerkarte erforderlich.

Es reicht auch aus, die auf den Antragsvordrucken enthaltene Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde vollziehen lassen.

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