Nach § 36 Sozialgesetzbuch I kann, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen und Sozialleistungen entgegennehmen.
Der Sozialleistungsträger soll aber den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informieren. Die Rücknahme von Anträgen eines noch nicht voll geschäftsfähigen Antragstellers bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.