Jeder Antrag kann formlos an das zuständige Versorgungsamt gerichtet werden:
Anträge auf Sozialleistungen sind nach § 16 Sozialgesetzbuch I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Anträge werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen die sich im Ausland befinden, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Alle Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer nicht zuständigen Gemeinde oder einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eingegangen sind, werden unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet.
Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der vorstehend genannten Stellen eingegangen ist.
Das zuständige Versorgungsamt finden Sie unter Wissenswertes - Behörden .