Das Behindertenrecht gehört teils zum öffentlichen Recht und teils zum Arbeitsrecht . Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber sicherstellen, dass allen behinderten Menschen jede mögliche Chance zur Eingliederung in Gesellschaft und Beruf eröffnet wird. Art und Ursache der Behinderung sind bezüglich der Bewertung und der sich daraus ergebenden Nachteilsausgleiche gleichgestellt.
Die Feststellung des Grades der Behinderung , den Schwerbehindertenausweis und die Feststellung von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen werden von den Versorgungsämtern der Länder getroffen. Grundlage hierfür bilden das Verwaltungsverfahrensgesetz der Kriegsopferversorgung und die Sozialgesetzbücher Teil I und Teil X.
Das Schwerbehindertengesetz sowie die verschiedensten Vorschriften regeln eine Reihe von Rechten und Hilfen für behinderte Menschen. Diese Rechte und Hilfen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft durch eine Feststellung des Versorgungsamtes festgestellt und damit nachgewiesen ist.
Nach der Gesetzesbegründung zum neuen SGB IX legt § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation stattfindende internationale Diskussion zugrunde. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in erster Linie auf das Rehabilitationsrecht des Teils 1 des SGB X zugeschnitten, gilt aber, weil in § 68 Abs. 1 SGB IX eine eigene Begriffsbestimmung fehlt, auch für den Teil 2 und damit für das Feststellungsverfahren durch die Versorgungsämter.
Deshalb wird insbesondere der Begriff " Funktionsbeeinträchtigung " mit seiner bisherigen Bedeutung weiter verwendet.
Der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Abs. 2 SGB IX ist inhaltsgleich mit dem im bisherigen § 1 SchwbG.
§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 2 und 3 SGB IX übertragen inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 2 SchwbG zur Gleichstellung.
Nach langjähriger rechtspolitischer Diskussion hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das SGB IX, das den Untertitel " Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen " trägt, verabschiedet.
Das SGB IX fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten, sowie das Schwerbehindertenrecht zusammen. Das bisherige Schwerbehindertenrecht und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation werden aufgehoben ( Art. 63).
So spricht das neue Gesetz nicht mehr von Behinderten und Schwerbehinderten, sondern -zur geschlechtsneutralen Bezeichnung- von behinderten und schwerbehinderten Menschen (vgl. z.B. §§ 2, 68 SGB IX ). Entsprechend heißt es z.B. in § 69 Abs. 5 SGB IX nicht mehr "Eigenschaft als Schwerbehinderter", sondern "Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". In der Verwaltungspraxis darf aber weiterhin der Begriff "Schwerbehinderteneigenschaft" verwendet werden. Gleiches gilt etwa für die Begriffe "Schwerbehindertenangelegenheit, "Schwerbehindertenakten" und " Schwerbehindertenausweis ".
Die Hauptfürsorgestellen heißen nunmehr " Integrationsämter ".
§ 63 SGB IX normiert ein besonderes Klagerecht bestimmter Verbände , um durch eine von ihnen wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche Geltendmachung von Rechten behinderter Menschen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis zu erleichtern. Satz 2 stellt klar, dass z.B. bei einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist den Verbänden keine weiter reichende Klagemöglichkeit, als sie dem Betroffenen selbst zur Verfügung steht, eröffnet wird.
§ 69 SGB IX über das Feststellungsverfahren entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen des § 4 SchwbG . Die Gesetzesbegründung spricht von einer inhaltsgleichen Übertragung. Für die Verwaltungspraxis bedeutet dies keine Änderung. Zu beachten ist aber folgendes:
§ 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB IX übernehmen -mit sprachlichen Modifikationen- die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 SchwbG . Trotz der Formulierung in Satz 3 ist weiterhin ein GdB von 100 der höchstmögliche. Satz 5 bestätigt die jetzige Verwaltungspraxis.
Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz, die jetzt ausdrücklich Schwerbehindertenausweisverordnung heißt, erfährt eine Reihe sprachlicher und redaktioneller Anpassungen an das SGB IX.
Darüber hinaus wird für gehörlose schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 SGB IX das Merkzeichen " Gl " eingeführt.
Sprachliche und redaktionelle Änderungen erfahren auch der Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und das Streckenverzeichnis . Der neue § 9 Schwerbehindertenausweisverordnung (vgl. Art. 56 Nr. 12) regelt , dass die nach dem bis zum 30.06.2001 geltenden Recht ausgestellten Ausweise grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig bleiben und auch noch verlängert werden können. Es besteht somit kein Anspruch auf Austausch eines noch gültigen oder verlängerbaren alten Ausweises gegen einen neuen.
Die Sozialleistungsträger haben auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher I und X in allen sozialrechtlichen Verfahren ein einheitliches Vorgehen einzuhalten.
Gleichgültig, wie lange die Behinderung schon besteht, das Feststellungsverfahren kann jederzeit beantragt werden.
Wenn Sie in eine Situation geraten, in der es möglicherweise bald von Bedeutung sein kann eine Anerkennung als behinderter Mensch nachzuweisen, bedenken Sie, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich als schwerbehindert behandelt werden müssen. Dies ist unabhängig vom Zeitpunkt der amtlichen Feststellung und vom Ergebnis des Feststellungsverfahrens. Dies kann unter Umständen zum Tragen kommen bei bevorzugter Einstellung von Schwerbehinderten (z.B. öffentlicher Dienst) oder bei einer sich im Vorfeld abzeichnenden Kündigung (besserer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte).
Aufgrund des beim zuständigen Versorgungsamt eingehenden Antrags beginnt dort das Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren gliedert sich in die folgenden Verfahrensbereiche:
Übrigens, es gibt auch ein Recht auf Antragsrücknahme :
Der Antrag auf Feststellung nach dem Behindertenrecht kann jederzeit zurückgenommen werden. Ist er bereits beschieden worden, kann auf die Feststellungen auch nach § 46 Abs. 1 SGB I - verzichtet werden. Der Verzicht muss jedoch schriftlich gegenüber der feststellenden Behörde erklärt werden. An einem solchen Verzicht kann z.B. deshalb ein Interesse bestehen, weil die Vermittlungschancen von Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht sind. Arbeitnehmer sind aber nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verpflichtet, eine Schwerbehinderung - auf Nachfrage des Arbeitgebers - im Einstellungsgespräch offen zu legen. Eine Schwerbehinderung besteht jedoch nur dann, wenn sie durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Hat ein objektiv Schwerbehinderter nie einen Antrag auf Feststellung gestellt, so braucht er auch keine diesbezüglichen Angaben im Rahmen eines sich anbahnenden Arbeitsverhältnisses zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum derjenige, bei dem eine Schwerbehinderung bereits festgestellt wurde hier schlechter behandelt werden soll. Verzichtet er auf die Schwerbehinderteneigenschaft, so ist er zu behandeln, wie jemand der nicht schwerbehindert ist. Er hat dann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ja auch nicht die Vorteile eines Schwerbehinderten. Wie es allerdings arbeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand unmittelbar vor einer Einstellung auf die Schwerbehinderteneigenschaft verzichtet, nach der Einstellung aber einen neuen Antrag diesbezüglich stellt, müssten die Arbeitsgerichte beurteilen. § 46 SGB I versagt jedenfalls nicht die Möglichkeit, nach Ausspruch eines Verzichts, einen neuen Antrag auf die Sozialleistung zu stellen.
Viele Menschen schrecken vor einer Antragstellung zurück. Habe ich vielleicht sogar Nachteile durch die Feststellung meiner Behinderung? Ist es nicht zu spät für das Verfahren, weil meine Behinderung schon seit einigen Jahren besteht? Deshalb ist es wichtig, sich vor Antragstellung zu informieren.
Das Schwerbehindertengesetz, sowie die verschiedensten Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen etc. gewähren behinderten Menschen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einspruchsmöglichkeiten. Diese können jedoch meist nur in Anspruch genommen werden, wenn die Schwerbehinderung durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden kann.
Nach § 69 des Sozialgesetzbuches IX stellen die Versorgungsämter auf Antrag
Ebenfalls auf Antrag werden von den Versorgungsämtern aufgrund einer festgestellten Behinderung einen
die Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz oder anderen Vorschriften zustehen. Schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (das heißt mindestens 6 Monate) Funktionsbeeinträchtigung , die auf einem regelwidrigen
Das Versorgungsamt wird nur auf einen entsprechenden Antrag tätig. Es sind folgende Antragsformen möglich.
Mit einem Erstantrag beantragen Sie zum erstenmal eine Feststellung nach dem Behindertenrecht
Der Erhöhungsantrag wird immer dann gestellt, wenn die Behörde bereits eine Feststellung getroffen hat und in den Verhältnissen, die dieser Feststellung zugrunde lagen, eine Änderung eingetreten ist.
Der Erhöhungsantrag wird deshalb auch Neufeststellungsantrag genannt.
Dieser Antrag wird dann erforderlich, wenn sie lediglich eine Verlängerung der Gültigkeit ihres Ausweises verlangen.
Hier handelt es sich um einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Dieser Antrag wird dann erforderlich, wenn die Feststellung der Versorgungsbehörde einen Grad der Behinderung unter 50 ergeben hat.
Einen Zugunstenantrag können Sie immer dann stellen, wenn Sie der Meinung sind, eine frühere Feststellung der Versorgungsbehörde war unrichtig . Mit einem Zugunstenantrag können Sie bei der Versorgungsbehörde verlangen, dass diese frühere Entscheidung daraufhin überprüft wird, ob von Anfang an eine andere Entscheidung richtig gewesen wäre. Eine solche Situation kann dann entstehen, wenn die Versorgungsbehörde beim Erlass der früheren Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das recht unrichtig angewandt hat.
Einen Gleichstellungsantrag kann der behinderte Mensch stellen, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 anerkannt wurde. Mit diesem Antrag, der beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist, kann erreicht werden, dass eine Gleichstellung in den Rechten mit einem schwerbehinderten Mensch gegeben ist (z.B. der gleiche Kündigungsschutz , den ein schwerbehinderter Mensch hat)
Jeder Antrag kann formlos an das zuständige Versorgungsamt gerichtet werden:
Anträge auf Sozialleistungen sind nach § 16 Sozialgesetzbuch I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Anträge werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen die sich im Ausland befinden, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Alle Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer nicht zuständigen Gemeinde oder einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eingegangen sind, werden unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet.
Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der vorstehend genannten Stellen eingegangen ist.
Das zuständige Versorgungsamt finden Sie unter Wissenswertes - Behörden .
Nach § 36 Sozialgesetzbuch I kann, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen und Sozialleistungen entgegennehmen.
Der Sozialleistungsträger soll aber den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informieren. Die Rücknahme von Anträgen eines noch nicht voll geschäftsfähigen Antragstellers bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Um die Rechte und den Schutz des Schwerbehindertengesetzes zu gewährleisten, ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden:
Mit diesem Schreiben allein kann das Versorgungsamt noch kein Feststellungsverfahren einleiten. Dieses Schreiben reicht aber aus, dass zunächst
Sollte es nicht auf eine besonders dringliche formlose Antragstellung ankommen, empfiehlt sich, einen Formantrag zu verwenden.
Wichtig! Sie sollten vor der Rücksendung des ausgefüllten Antrages Rücksprache mit Ihrem Arzt /Ihren Ärzten nehmen und die Bedeutung der alsbald vom Versorgungsamt angeforderten ärztlichen Unterlagen ( Befunde , Gutachten , Krankenhausberichte u.a.) besprechen. Nicht alle Ärzte haben Erfahrung in diesen Dingen.
Je präziser die ärztliche Schilderung der Auswirkungen, desto rascher die Bearbeitung
Relevant für die Festlegung des Grades der Behinderung ( GdB ) sind solche Beeinträchtigungen, die eine dauerhafte (mindestens über 6 Monate) Behinderung bewirken. Normale Alterserscheinungen und Krankheiten, die innerhalb 6 Monaten wahrscheinlich ausheilen, sind nicht relevant.
Ärzte sollten, um Nachfragen oder Fehleinschätzungen seitens des Versorgungsamtes zu vermeiden, nicht nur die Krankheit/en selbst aufführen, sondern vor allen Dingen die Beeinträchtigung des Patienten näher schildern.
Also z.B. nicht nur: rheumatisch bedingte Gelenkdeformationen der Zehengrundgelenke , sondern z.B.: starke Schmerzen beim Gehen und maximale Gehstrecke von unter 500 m wegen rheumatisch bedingter Gelenkdeformationen der Zehengrundgelenke.
Je präziser die Schilderung der Auswirkungen auf den Patienten, desto rascher die Bearbeitung.
Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch IX können alle Personen sein, die handlungsfähig sind nach § 36 Sozialgesetzbuch I (ab dem 15. Lebensjahr) und die ihren Wohnsitz , ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Sozialgesetzbuch IX haben. Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt, noch eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, so besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB. Dies gilt auch für Deutsche die im Ausland wohnen.
Deutsche Arbeitnehmer , die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt im Ausland eingesetzt werden, und keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des Schwerbehindertengesetzes haben, können vom Versorgungsamt die Feststellung dennoch treffen lassen. Anträge sind in diesen Fällen an das zuständige " Auslandsversorgungsamt " zu stellen.
Benötigen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung / -gestattung/ Duldung oder die auf den Formanträgen enthaltene Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde unter Beifügung einer Abschrift/Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung/ - gestattung /Duldung ausfüllen.
Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bei Ausländern mit ausländerrechtlicher Duldung
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX sind auch bei solchen Ausländern erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit aber nur nach § 55 Ausländergesetz geduldet werden.
Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX auszugehen, wenn der geduldete Aufenthalt mindestens drei Jahre beträgt, eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.
Auf die Dreijahresfrist sind auch Zeiten eines nach Ausländerrecht rechtmäßigen Aufenthalts (also mit Aufenthaltsgenehmigung oder mit Aufenthaltsgestattung) anzurechnen. Bei in Deutschland geborenen, noch nicht drei Jahre alten ausländischen Kindern genügt es, wenn in der Person eines Elternteils die Voraussetzung der Dreijahresfrist erfüllt ist.
Liegt ein mindestens dreijähriger Aufenthalt vor, kann in der Regel zugleich davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind. Im Regelfall ist deshalb eine dahingehende spezielle Sachaufklärung (durch konkrete Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde) nicht erforderlich. Notwendig ist diese nur dann, wenn sich (z.B. aus den SchwbG-Akten, vorgelegten Dokumenten oder eigenen Angaben des Ausländers) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Abschiebung abzusehen ist.
Bei Grenzarbeitnehmern ist eine Bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und ggf. Arbeitserlaubnis bzw. amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweis für den kleinen Grenzverkehr bzw. Grenzgängerkarte erforderlich.
Es reicht auch aus, die auf den Antragsvordrucken enthaltene Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde vollziehen lassen.