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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
2. Ruhegehalt
3. Unfallruhegehalt
4. Kapitalabfindung
SVG § 28
SVG § 29
SVG § 30
SVG § 31
SVG § 32
SVG § 33
SVG § 34
SVG § 35
5. Unterhaltsbeitrag
6. Übergangsgeld
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 28
  • (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
    • 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage ,
    • 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
    • 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
    • 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
  • Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
  • (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 55. Lebensjahr überschritten hat.
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