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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
d) Höhe des Ruhegehaltes
e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
SVG § 26a
SVG § 26b
3. Unfallruhegehalt
4. Kapitalabfindung
5. Unterhaltsbeitrag
6. Übergangsgeld
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 26a
  • (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
    • 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
    • 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    • b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
    • 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
    • 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
  • Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
  • (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
    • 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
    • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
    • 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
  • § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
  • (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
  • (5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.
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