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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
SVG § 20
SVG § 21
SVG § 22
SVG § 23
SVG § 24
SVG § 24a
SVG § 24b
SVG § 25
d) Höhe des Ruhegehaltes
e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
3. Unfallruhegehalt
4. Kapitalabfindung
5. Unterhaltsbeitrag
6. Übergangsgeld
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 20
  • (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1 ). Dies gilt nicht für die Zeit
    • 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
    • 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
    • 3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,
    • 4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes .
  • (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
    • 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
    • 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
  • (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
    • 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
    • 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
    • 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
  • Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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