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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Dienstzeitversorgung
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit

1. Arten

SVG § 3
  • (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
    • 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule ,
    • 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrichtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufsleben durchführen, und
    • 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
  • (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst:
  • (3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4 .

2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung

SVG § 4
  • (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
    • 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten 15 Monaten der Dienstzeit,
    • 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten 24 Monaten der Dienstzeit Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.
  • (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit, das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluss von allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch unbeschadet des Satzes 5 für die in
    • 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von drei Monaten,
    • 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,
  • wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsordnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizierdienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die militärische Ausbildung
    • 1. zum Erwerb des Realschulabschlusses , eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses oder
    • 2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung
  • geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung . Der Zeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.
  • (3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
    • 1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulassen, wenn
      • a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder
      • b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden kann,
    • 2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer Mutterschutzfrist , einer Elternzeit , einer Kindererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden konnte.
  • (4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
SVG § 5
  • (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.
  • (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als
    • 1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes ), oder
    • 2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
  • (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
  • (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuss . Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46 , 49 , 50 , 60 und 61 gelten entsprechend.
  • (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von
    • 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,
    • 2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
    • 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten,
    • 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
  • Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hochschulausbildung ( § 4 Abs. 2 Satz 3 ) erhalten und die Abschlussprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
  • (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf Grund
    • 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
    • 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
  • nicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
  • (7) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.
  • (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates .
SVG § 5a
  • (1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird
    • 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder
    • 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
    • gewährt.
  • (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.
  • (3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates .

3. Eingliederung in das spätere Berufsleben

a) Allgemeines
SVG § 6
  • Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
SVG § 7
  • (1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.
  • (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
  • (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt für Arbeit ; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit
SVG § 8
  • (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss an die Fachausbildung in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
  • (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
  • (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung .
  • (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine Fachausbildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
  • (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
SVG § 8a
  • (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
  • (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.
  • (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
  • (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
    • 1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und
    • 2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.
d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
SVG § 9
  • (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst , wenn
    • 1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enden würde oder
    • 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, verfügt wird, nachdem
      • a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
      • b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
  • und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.
  • (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
  • (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, dass
    • 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
    • 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
    • 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder
    • 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vor der Anstellung geendet hat.
e) Stellenvorbehalt
SVG § 10
  • (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
    • 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
    • 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
  • Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
  • (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.
  • (3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
    • 1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
    • 2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer,
    • 3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und
    • 4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt werden.
  • (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fachausbildung ( §§ 4 , 5a Abs. 1 Nr. 2 ) vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerkstellen der Länder durch. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 .

4. Dienstzeitversorgung

a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
SVG § 11
  • (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse , wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes ), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
  • (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
    • 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
    • 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
    • 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,
    • 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
  • In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag ( § 47 Abs. 1 Satz 1 ) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
  • (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus gewährt werden.
  • (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.
  • (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.
  • (6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
SVG § 11a
  • (1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
    • 1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages und dem Grundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit,
    • 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
  • längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung endet.
  • (2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.
b) Übergangsbeihilfe
SVG § 12
  • (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes ), oder wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ( § 9 ) sind, nach einer Dienstzeit von
  • 1. weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,
    • 2. 18 Monaten und weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
    • 3. zwei und weniger als vier Jahren das Zweifache,
    • 4. vier und weniger als acht Jahren das Vierfache,
    • 5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
  • der Dienstbezüge des letzten Monats.
  • (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
  • (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 , 5a und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
  • (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
  • (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
  • (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als neun Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren.
  • (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
  • (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.

5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen

a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
SVG § 13
  • Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes ), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.
b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
SVG § 13a
  • Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes ), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes ) oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden haben, sind nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
SVG § 13b
  • (1) Die nach den §§ 11 , 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2 ) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
  • (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
    • 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
    • 2. einer Elternzeit ,
    • 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
  • (3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Übergangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
SVG § 13c
  • (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
  • eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
  • (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
    • 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
    • 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
    • 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit ,
    • 4. einer Elternzeit,
    • 5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,
    • 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
SVG § 13d
  • (1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
  • (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
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