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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
2. Ruhegehalt
3. Unfallruhegehalt
4. Kapitalabfindung
5. Unterhaltsbeitrag
6. Übergangsgeld
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

1. Arten

SVG § 14
  • (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
  • (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4 .

2. Ruhegehalt

a) Allgemeines
SVG § 15
  • (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs. 4 , §§ 44 , 50 , 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes ), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
  • (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
SVG § 16
  • Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
SVG § 17
  • (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
    • 1. das Grundgehalt,
    • 2. der Familienzuschlag ( § 47 Abs. 1 Satz 1 ) bis zur Stufe 1,
    • 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ( Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
    • 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  • die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
  • (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
SVG § 18
  • (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
  • (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
SVG § 19
  • (weggefallen)
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
SVG § 20
  • (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1 ). Dies gilt nicht für die Zeit
    • 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
    • 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
    • 3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,
    • 4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes .
  • (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
    • 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
    • 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
  • (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
    • 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
    • 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
    • 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
  • Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
SVG § 21
  • Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
    • 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
    • 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 . § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 2 Satz 2 .
SVG § 22
  • Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
    • 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
    • 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.
  • Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
SVG § 23
  • (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
    • 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
    • 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
  • als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
  • (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
  • (4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 3 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.
SVG § 24
  • Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
    • 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
    • 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
  • kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
SVG § 24a
  • Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
SVG § 24b
  • (1) Dienstzeiten nach § 64 Abs. 1 , Beschäftigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24 und 66 , die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
  • (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
SVG § 25
  • (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war.
  • (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
  • (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.
d) Höhe des Ruhegehaltes
SVG § 26
  • (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18 ), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu runden. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
  • (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
  • (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18 ). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
  • (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18 ). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.
  • (5) (weggefallen)
  • (6) (weggefallen)
  • (7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18 ). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
  • (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
  • (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
  • (10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
SVG § 26a
  • (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
    • 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
    • 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    • b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
    • 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
    • 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
  • Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
  • (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
    • 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
    • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
    • 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
  • § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
  • (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
  • (5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.
SVG § 26b
  • (weggefallen)

3. Unfallruhegehalt

SVG § 27
  • (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36 , 37 , 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
  • (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
    • 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
    • 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
    • 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ).
  • (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
  • (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  • (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden , den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
  • (6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen er während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhegehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
  • (7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
  • (8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 63a gewährt werden.

4. Kapitalabfindung

SVG § 28
  • (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
    • 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage ,
    • 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
    • 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
    • 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
  • Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
  • (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 55. Lebensjahr überschritten hat.
SVG § 29
  • (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
  • (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
SVG § 30
  • (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhegehaltes und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.
  • (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
SVG § 31
  • Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung .
SVG § 32
  • (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
    • 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder
    • 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.
  • (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
  • (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
SVG § 33
  • (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ( § 32 ) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
  • (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
  • (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
  • (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
SVG § 34
  • (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.
  • (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
SVG § 35
  • (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.
  • (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

5. Unterhaltsbeitrag

SVG § 36
  • Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes ) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

6. Übergangsgeld

SVG § 37
  • (1) Ein Berufssoldat, der
    • 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes ) oder
    • 2. wegen mangelnder Eignung ( § 46 Abs. 8 des Soldatengesetzes )
  • entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
  • (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte.
  • (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
  • (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
    • 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
    • 2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
  • (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
  • (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 , verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

7. Ausgleich bei Altersgrenzen

SVG § 38
  • (1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Vierfachen der Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Viertel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 61. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung ( § 63 ) oder einer einmaligen Entschädigung ( § 63a ) gewährt.
  • (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
  • (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.
  • (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8. Berufsförderung der Berufssoldaten

SVG § 39
  • (1) Einem Berufssoldaten , dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.
  • (2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach dem vollendeten 40., aber vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.
  • (3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7 , 9 und 10 .
SVG § 40
  • Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.
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