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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Dienstzeitversorgung
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
SVG § 13b
SVG § 13c
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 13c
  • (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
  • eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
  • (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
    • 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
    • 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
    • 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit ,
    • 4. einer Elternzeit,
    • 5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,
    • 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
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