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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Dienstzeitversorgung
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
SVG § 13b
SVG § 13c
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 13b
  • (1) Die nach den §§ 11 , 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2 ) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
  • (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
    • 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
    • 2. einer Elternzeit ,
    • 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
  • (3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Übergangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
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