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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Dienstzeitversorgung
a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
SVG § 11
SVG § 11a
b) Übergangsbeihilfe
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 11
  • (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse , wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes ), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
  • (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
    • 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
    • 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
    • 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,
    • 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
  • In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag ( § 47 Abs. 1 Satz 1 ) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
  • (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus gewährt werden.
  • (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.
  • (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.
  • (6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
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