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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
1a. Dienstbezüge
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
3b.
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
5. Benennung eines Kontos
6. Versorgungsempfänger
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
SVG § 94a
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

SVG § 94a
  • Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
    • 1. Die §§ 46 , 47 Abs. 1 , die §§ 49 , 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7 , die §§ 59 , 60 , 70 , 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung. § 26a Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.
    • 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
      • a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
      • b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
      • c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
    • 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
    • 4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
    • 5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwendung.
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