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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
1a. Dienstbezüge
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
3b.
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
SVG § 92a
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
5. Benennung eines Kontos
6. Versorgungsempfänger
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

SVG § 92a
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
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