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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
1a. Dienstbezüge
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
SVG § 91a
3b.
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
5. Benennung eines Kontos
6. Versorgungsempfänger
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung

SVG § 91a
  • (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.
  • (2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzuwenden.
  • (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
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