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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
SVG § 89
1a. Dienstbezüge
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
3b.
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
5. Benennung eines Kontos
6. Versorgungsempfänger
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
SVG § 89
  • Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen , die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.
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