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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften

1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung

SVG § 85
  • (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes .
  • (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e zusammentreffen.
  • (3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muss.
  • (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
  • (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

SVG § 86
  • (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
  • (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.
  • (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend. Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)
SVG § 86a
  • (1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe . Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    • 1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
    • 2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage begrenzt.
    • 3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
    • 4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
    • 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
    • 6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
  • (2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
    • 1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsgebührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.
    • 2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch .
  • Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
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