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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
SVG § 84
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

5. Zusammentreffen von Ansprüchen

SVG § 84
  • (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander.
  • (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz , so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.
  • (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.
  • (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.
  • (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
  • (6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.
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