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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
SVG § 83
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 83
  • (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:
    • 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
    • 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
      • a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
      • b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.
  • (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2 , für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
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