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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
SVG § 82
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

3. Heilbehandlung in besonderen Fällen

SVG § 82
  • (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung , die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes . Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft ( § 5a des Wehrpflichtgesetzes ), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes ) oder eine Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes ) abgeleistet hat. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
  • (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.
  • (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
    • a) wenn und soweit ein Versicherungsträger ( § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,
    • b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,
    • c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder
    • d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.
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