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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
SVG § 81a
SVG § 81b
SVG § 81c
SVG § 81d
SVG § 81e
SVG § 81f
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 81d
  • Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
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