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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
SVG § 81a
SVG § 81b
SVG § 81c
SVG § 81d
SVG § 81e
SVG § 81f
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 81c
  • Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
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