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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
SVG § 4
SVG § 5
SVG § 5a
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Dienstzeitversorgung
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 5a
  • (1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird
    • 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder
    • 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
    • gewährt.
  • (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.
  • (3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates .
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