Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. Kindererziehungszuschlag
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
SVG § 71
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
6.
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 71
  • (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
    • 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ( § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      • a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
      • b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und
    • 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
    • 3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzuordnen sind.
  • Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
  • (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
  • 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
  • 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
  • (3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv