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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
3. Einmalige Entschädigung
SVG § 63a
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
5.
6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 63a
  • (1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von 76.700 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigsten 80 vom Hundert beeinträchtigt ist.
  • (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
    • 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
    • 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5 ,
    • 3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
  • (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung
    • 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 38.350 Euro,
    • 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 19.175 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
    • 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 9.587 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
  • (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr . Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.
  • (5) § 46 gilt entsprechend.
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