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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
SVG § 63
3. Einmalige Entschädigung
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
5.
6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 63
  • (1) Ein Soldat, der
    • 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
    • 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
    • 3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
    • 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
    • 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
    • 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
    • 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
    • 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
    • 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
    • 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
    • 11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
    • 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
    • 13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 80 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 13 zurückzuführen ist.
  • (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
    • 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
    • 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
    • 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
  • (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
    • 1. 76.700 Euro für den Soldaten,
    • 2. insgesamt 38.350 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
    • 3. insgesamt 19.175 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
    • 4. insgesamt 9.587 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
  • Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
  • (4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr , zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
  • (6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a , wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
  • (7) § 46 gilt entsprechend.
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