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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
1. Anwendungsbereich
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
5. Rückforderung
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.
8.
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz*-einkommen
9a.
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
11. Verlust der Versorgung
12. Entziehung der Versorgung
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
14. Anzeigepflicht
SVG § 60
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 60
  • (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
  • (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
  • unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
  • (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
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