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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
1. Persönlicher Geltungsbereich
SVG § 1
1a. Regelung durch Gesetz
2. Wehrdienstzeit
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften

1. Persönlicher Geltungsbereich

SVG § 1
  • (1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
  • (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7 , 8 , 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 , des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46 , 48 , 63 , 63a , 63b und 63d gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben ( § 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ).
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