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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
SVG § 43
3. Bezüge bei Verschollenheit
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 43
  • (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25 , 27 , 28 , 39 , 40 , 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44 , 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19 , 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21 , 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
  • (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.
  • (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine Anwendung.
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