Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
SVG § 41
SVG § 42
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
3. Bezüge bei Verschollenheit
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt V Sondervorschriften
Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
SVG § 41
  • (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
  • (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung , so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv