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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften
StrRehaG § 26 Übergangsvorschrift
StrRehaG § 27 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)

Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften

StrRehaG § 26 Übergangsvorschrift

(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.

(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

StrRehaG § 27 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)

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