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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
StrRehaG § 16 Soziale Ausgleichsleistungen
StrRehaG § 17 Kapitalentschädigung
StrRehaG § 18 Unterstützungsleistungen
StrRehaG § 19 Härteregelung
StrRehaG § 20 Kostenregelung
StrRehaG § 21 Beschädigtenversorgung
StrRehaG § 22 Hinterbliebenenversorgung
StrRehaG § 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
StrRehaG § 24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
StrRehaG § 25 Zuständigkeiten
StrRehaG § 25a Verwendung personenbezogener Daten
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften

StrRehaG § 22 Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.

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