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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
StrRehaG § 7 Antrag
StrRehaG § 8 Zuständiges Gericht
StrRehaG § 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern
StrRehaG § 10 Ermittlung des Sachverhalts
StrRehaG § 11 Gerichtliches Verfahren
StrRehaG § 12 Rehabilitierungsentscheidung
StrRehaG § 13 Beschwerde
StrRehaG § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
StrRehaG § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften

StrRehaG § 12 Rehabilitierungsentscheidung

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin

  • 1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
  • 2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
  • 3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
  • 4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.

(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

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