Die steuerlichen Neuregelungen 2006 - 2008 im Überblick
Steuersparfonds
Endgültig vorbei ist es mit den Steuersparfonds (
§ 15b EStG
). Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Künftig sollen bei Neuabschlüssen Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Geplante Neuregelungen ab 2006, die noch in diesem Jahr verabschiedet werden sollen (lt. Kabinettsbeschluss vom 29.11.2005)
Eigenheimzulage
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Die Eigenheimzulage wird ab dem 1.1.2006 entfallen.
Nur Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.
Weitere Neuregelungen
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Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen, die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden (
§ 3 Nr. 9 EStG
).
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WICHTIG
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Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2007 zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen auf jeden Fall noch in diesem Jahr abgeschlossen werden müssen, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 erfolgen.
Die Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten: § 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist für vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung weiter anzuwenden, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2007 zufließen.
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Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG).
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Die Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten:
§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 weiter anzuwenden, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2007 zufließen.
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Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 EUR).
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Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) wird ab 1.1.2006 entfallen.
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TIPP
: Maßgebend dürfte der Zeitpunkt der Bauantragstellung noch in 2005 sein, um die bisherige Regelung zu sichern.
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Die Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten:
In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert.
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Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten für Steuererklärungen ab 2006 (
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG
). Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage für Kinder oder des Mantelbogens, der u. a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Bisher waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.
Geplante Neuregelungen ab 2006, die erst im nächsten Jahr rückwirkend verabschiedet werden sollen
Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer ist mit folgenden weiteren Änderungen zu rechnen:
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Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll unverändert erhalten bleiben. Die Sozialversicherungspflicht soll jedoch bereits ab 25 EUR Stundenlohn bestehen (
§ 3b EStG
). Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Steuerrecht ab.
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Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung: Anschaffungskosten für Wertpapiere o. ä. können erst im Zeitpunkt der Veräußerung abgezogen werden (
§ 4 Abs. 3 EStG
).
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Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (
§ 5 Abs. 1 EStG
).
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Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung, z.B. von bisher 1% des Listenpreises auf 1,5% oder die Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d.h. betriebliche Nutzung mit mehr als 50% (
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
).
TIPP
:
Es bietet sich an, ab 2006 ein Fahrtenbuch zu führen
.
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Schulgeldzahlungen sollen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein (
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
).
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Die degressive AfA soll ab 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 von 20% auf 30% angehoben werden und maximal das 3-fache der linearen AfA betragen; danach wird sie im Rahmen der Unternehmenssteuerreform reduziert. TIPP: Es kann sich daher anbieten, Investitionen erst 2006 zu tätigen und hierfür noch in 2005 eine Ansparabschreibung zu bilden.
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Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen im Haushalt sollen von der zu zahlenden Einkommensteuer begrenzt abziehbar sein. Außerdem werden haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten stärker steuerlich gefördert. Der Abzug ist bei
Modernisierungsmaßnahmen
auf 20% der Ausgaben (nur Arbeitskosten), begrenzt auf einen Höchstbetrag von 3 000 EUR, abzugsfähig, somit also maximal auf 600 EUR (
§ 35a EStG
).
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Erfassung einer verbrauchenden Überlassung von Rechten als inländische Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen (
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG
).
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Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte des Bordpersonals von Flugzeugen (§ 49 Abs. Nr. 4 EStG).
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Das Reisekosten- und das Spendenrecht werden reformiert.
Umsatzsteuer
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Die Umsatzgrenze von 500.000 EUR für die Ist-Besteuerung wird in den neuen Bundesländern über das Jahr 2006 hinaus fortgeführt. In den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab 2006 von 125 000 EUR auf 250 000 EUR verdoppelt (
§ 20 UStG
).
Erbschaftsteuer
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Betriebsübergänge sollen bis spätestens Ende 2006 erleichtert werden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer soll über 10 Jahre lang gestundet und pro Jahr der Betriebsfortführung mit 10% erlassen werden.
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Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags für gewerblich geprägte Personengesellschaften (
§ 13a ErbStG
). Künftig wird die Verlagerung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG nicht mehr steuerlich gefördert.
Sonstige Änderungen
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In den neuen Bundesländern wird die Investitionszulage unter Konzentration auf wachstumsrelevante und arbeitsplatzschaffende Investitionen fortgeführt.
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Die Tatbestandsmerkmale von Ordnungswidrigkeiten in der Abgabenordnung (
§ 379 AO
) soll ausgeweitet werden (Weitergabe von Tankbelegen).
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Besteuerungslücken insbesondere von Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und im Bereich des unerlaubten Glücksspiels sollen geschlossen werden.
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Geplant sind der Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten und die Vereinheitlichung von Schwellenwerten z.B. im Bilanz- und Steuerrecht.
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Neue Bewertungsgrundsätze für Biokraftstoffe ab 1.7.2006.
Geplante Neuregelungen ab 2007
Einkommensteuer
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Aufhebung der Steuerfreiheit für Bergmannsprämien (
§ 3 Nr. 46 EStG
).
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Streichung der steuerfreien Auslandszuschläge (§ 3 Nr. 64 EStG).
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Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen und Bewirtungskosten (
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG
).
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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch abzugsfähig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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Abschaffung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und deren Auflösung innerhalb von 3 Jahren (§ 5 Abs. 4 EStG).
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Das
Lifo-Verfahren
bei der Vorratsbewertung wird abgeschafft (
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG
); statt dessen Ansatz mit dem Durchschnittswert.
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Die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag wird erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt (
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
). Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR beibehalten werden (
§ 9a Nr. 1 EStG
). Offen ist, ob der Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel weiterhin abziehbar ist, selbst wenn sich diese Kosten auf die ersten 20 Entfernungskilometer beziehen.
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Abschaffung der Steuerfreiheit für Vermögensbeteiligungen (
§ 19a EStG
).
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Der Sparerfreibetrag wird für Ledige von 1370 EUR auf 750 EUR und für Verheiratete von 2740 EUR auf 1500 EUR gesenkt (
§ 20 Abs. 4 EStG
).
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Private Veräußerungsgewinne bei vermieteten Immobilien und Wertpapieren sollen pauschal mit 20% besteuert werden. Die Spekulationsfristen von einem Jahr und 10 Jahren sollen entfallen (
§ 23 EStG
).
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Einschränkung des Kindergeldes bzw. der steuerlichen Freibeträge für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (
§ 32 EStG
).
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Einführung eines Elterngeldes als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder, wobei ein Elternteil 67% des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1800 EUR monatlich erhalten soll. Für geringverdienende Eltern soll eine Mindestleistung gelten.
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Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250 000 EUR / 500 000 EUR wird der Höchststeuersatz auf 45% angehoben; dieser Zuschlag gilt nur für nichtgewerbliche Einkünfte (
§ 32a EStG
).
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Die Pauschalabgabe bei Mini-Jobs von 25% soll auf 30% angehoben werden (
§ 40a Abs. 2 EStG
).
Sonstige Änderungen
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Die Umsatzsteuer wird von
16%
auf
19%
erhöht, der ermäßigte Steuersatz von 7% bleibt unverändert.
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Die Versicherungsteuer wird um 3 Prozentpunkte auf 19% erhöht.
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Die Steuerklassen sollen abgeschafft und durch ein Anteilssystem ersetzt werden. Damit zahlt jeder Ehegatte soviel Lohnsteuer, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht.
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Durch Anhebung der Umsatzgrenze von 350 000 EUR auf 500 000 EUR wird die Einnahmen-Überschussrechnung ausgeweitet (
§ 141 AO
).
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Die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Partikelfiltern soll steuerlich gefördert werden.
Geplante Neuregelungen ab 2008
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Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften. Möglich ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % und die Reduzierung der degressiven AfA.
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Bei der Umsatzsteuer Einführung einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, d.h. das
Reverve-Charge-Modell
soll erweitert werden.
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Fortentwicklung der Gewerbesteuer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform. Die Gewerbesteuer soll dabei durch eine kommunale Unternehmenssteuer mit Hebesatz der Gemeinden ersetzt werden. Nicht auszuschließen ist, dass die Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge entfallen.
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Die Grundsteuer soll mit dem Ziel der Vereinfachung neu geregelt werden.
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Senkung des Steuererklärungs- und Veranlagungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Datenübermittlung. Bei Arbeitnehmern soll die Abgabe einer Steuererklärung überflüssig werden.
Quelle: Bundesregierung