§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006
-
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
-
2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung
77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006 um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2006
-
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 52 800 Euro jährlich und 4 400 Euro monatlich,
-
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 800 Euro jährlich und 5 400 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006 um die Jahresbeträge ergänzt.