Wie die Sozialhilfe umfasst auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Ihre Leistungen berücksichtigen ebenfalls die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht dort der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts ( § 19 SGB II ); sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld ( § 28 SGB II ). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII , werden aber nur auf Antrag geleistet ( § 37 SGB II ).
Nach und nach wurden eigenständige Gesetze für bestimmte Personengruppen
aus der Sozialhilfe ausgegliedert.
Nun gehören erwerbsfähige Leistungsberechtigte von 15 bis 64 Jahren und deren Angehörige nicht mehr in den Leistungsbereich der Sozialhilfe, sondern haben bei Bedarf einen Leistungsanspruch nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert.