Die Sozialhilfe schützt als letztes Auffangnetz vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung; sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben.
Das Sozialhilferecht wurde im Jahr 2003 grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Es tritt (abgesehen von wenigen Ausnahmen) zum 1. Januar 2005 in Kraft. Im Folgenden werden die Grundzüge und die wichtigsten Neuerungen im Überblick dargestellt.
Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" ( § 1 Satz 1 SGB XII ). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Zweiteilung dieser unterschiedlichen Aktionsweisen der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde aber aufgehoben zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln.
Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten ( § 1 Satz 2 SGB XII ). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammen arbeiten.
Diese Zielsetzungen sind im Wesentlichen aus dem derzeit noch geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übertragen worden. Dies gilt ebenso für die grundlegenden Merkmale der Leistungserbringung
Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten ( § 9 SGB XII ). Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft, seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen ( § 2 SGB XII ). Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ( § 18 SGB XII ).
Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben ( § 10 SGB XII ). Die Leistungserbringung beschränkt sich aber nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken ( § 11 SGB XII ).
Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt, dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht, sowie durch weitere Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren.
Mit den durch die Reduzierung einzelner Leistungen erzielten Einsparungen wird es den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, zusätzliche Leistungen u.a. zur Stärkung der Selbsthilfekräfte und Aktivierung einzusetzen.
Als das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Jahr 1962 in Kraft trat, zielte es darauf ab, vorübergehend einzelne Personengruppen in Notlagen zu unterstützen, z.B. Ältere mit geringen Renten. Zwar ging die Altersarmut in den Folgejahren deutlich zurück, zugleich nahm aber das Gewicht anderer Problemlagen zu. Zunahme der Langzeitarbeitslosen, gering qualifizierte ausländische Arbeitnehmer, jüngere Arbeitslose ohne Sozialleistungsansprüche benötigten zunehmend Hilfe zum Lebensunterhalt; die abnehmende Stabilität der Familie: bei vielen allein Erziehenden kompensiert die Hilfe zum Lebensunterhalt unzureichende Unterhaltszahlungen ; Migranten als neue Empfängergruppen: Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge , (Spät-) Aussiedler, arbeitslose Ausländer; demografischer Wandel: Zunahme der Pflegebedürftigen, die auf Leistungen der Hilfe zur Pflege angewiesen sind;
Zunahme der Menschen mit Behinderung.
Auf diesen Wandel der Notlagen, die Leistungen der Sozialhilfe erforderten, reagierte der Gesetzgeber einerseits mit mehreren Novellierungen, um das BSHG auf die veränderte gesellschaftliche Situation abzustimmen, und andererseits mit einer Reihe von Gesetzen, die die Leistungen für besondere Personengruppen bzw. besondere Belastungen aus der Sozialhilfe ausgliederten. Das Asylbewerberleistungsgesetz trat 1993 in Kraft, das Pflegeversicherungsgesetz 1995. Mit dem SGB IX wurden die Träger der Sozialhilfe im Jahr 2001 ausdrücklich in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen, das Gesetz zielte aber nicht auf ein eigenständiges Leistungsgesetz und auf Entlastungen für die Sozialhilfe. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 64 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und nun als Viertes Kapitel in die Sozialhilfe integriert.
Parallel zur Eingliederung der Sozialhilfe als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch wurde für erwerbsfähige Arbeitsuchende im Alter von 15 bis 64 Jahren das SGB II geschaffen, die nun Leistungen der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Dieser Personenkreis ist von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen ( § 21 SGB XII ).
Wie die Sozialhilfe umfasst auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Ihre Leistungen berücksichtigen ebenfalls die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht dort der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts ( § 19 SGB II ); sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld ( § 28 SGB II ). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII , werden aber nur auf Antrag geleistet ( § 37 SGB II ).
Nach und nach wurden eigenständige Gesetze für bestimmte Personengruppen
aus der Sozialhilfe ausgegliedert.
Nun gehören erwerbsfähige Leistungsberechtigte von 15 bis 64 Jahren und deren Angehörige nicht mehr in den Leistungsbereich der Sozialhilfe, sondern haben bei Bedarf einen Leistungsanspruch nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert.
Die Sozialhilfe in der neuen Form umfasst die Bereiche:
Die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wird aufgelöst zu Gunsten einer Gliederung in sieben Kapitel, in denen die Leistungen der Sozialhilfe für unterschiedliche Lebenslagen spezifiziert werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese wortgleich aus dem BSHG übertragene Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus den Komponenten:
Die Regelsätze betragen in den
Die Länder können abweichende Regelsätze bestimmen ( § 28 SGB XII ). Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes , für Kinder unter 14 Jahren 60% und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes. Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten; werden diese als "unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate). Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind ( § 29 SGB XII ). Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden ( § 30 SGB XII ); diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, nur die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden ( § 37 SGB XII ).
Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge ( §§ 32 und 33 SGB XII ). Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden ( § 34 SGB XII ).Die Regelsätze und die Leistungen für einmalige Bedarfe sind als pauschale Leistungen konzipiert. Die übrigen Komponenten werden in der Regel in der Höhe übernommen, in der sie tatsächlich anfallen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung, der für Erwachsene 26% des Eckregelsatzes beträgt ( § 35 SGB XII ).
Deutsche, die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist ( § 24 SGB XII ).Gegenüber der bisher geltenden Sozialhilferegelung des BSHG wurden folgende Veränderungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgenommen:
Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen (viele Sozialhilfeträger hatten dies auch vorher schon so gehandhabt). Dadurch erhöht sich das Niveau des Eckregelsatzes.
Einmalige Leistungen werden nur in drei Fällen erbracht:
Bei den prozentualen Anteilen für weitere Haushaltsmitglieder werden nur noch zwei statt vier Gruppen unterschieden. Kinder unter sieben Jahre erhalten nun einen höheren Anteil, Leistungsberechtigte zwischen 7 und 17 Jahren einen geringeren Anteil als vorher.
Die Mehrbedarfspauschalen betragen zukünftig nur noch bis zu 36 Prozent, beziehen sich aber jetzt auf den höheren Regelsatz, der die einmaligen Leistungen weitgehend enthält. Die Zuschläge fallen für allein Erziehende etwas günstiger aus. Für die übrigen Personengruppen ergeben sie den gleichen Betrag wie bisher. Auch Alleinerziehende mit einem Kind ab 7 Jahren erhalten nun einen Zuschlag (in Höhe von 12%).
Die Übernahme unangemessen hoher Mietkosten in den Fällen, in denen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar oder nicht möglich ist, wird auf 6 Monate begrenzt. Pauschalierungen der Unterkunfts- und Heizkosten werden nun den Sozialhilfeträgern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Weiterer, vom Regelsatz umfasster, jedoch unabweisbar gebotener Sonderbedarf kann nicht mehr als "einmalige Leistung", sondern nur in Form eines Darlehens gewährt werden, das auch während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt zurück zu zahlen ist. Der Barbetrag für Bewohner in stationären Einrichtungen entspricht dem Niveau des derzeitigen Mindestbarbetrags. Die Leistungsberechtigung für im Ausland lebende Deutsche wird weiter eingeschränkt und auf wenige Notfälle reduziert.
Nach dem Vierten Kapitel haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung . Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel), sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen. Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen.
Die zum Januar 2003 als vorrangige Leistung eingeführte Grundsicherung wird nun als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert. Die Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten bleibt bestehen, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen. Ansonsten gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Modernisierungsgesetz - GMG ) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen. Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Die Hilfen zur Gesundheit sind neu gegliedert worden. Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger sind grundsätzlich leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Die Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ: Es ist ihre Aufgabe, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" ( § 53 Abs. 3 SGB XII ). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher schon im BSHG ( Bundessozialhilfegesetz ) und im SGB IX geregelt worden sind. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in § 92 SGB XII geregelt. Neben den bisher üblichen Formen können die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erfolgen.
Fortentwickelt wurde die Möglichkeit, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines "trägerübergreifenden Persönlichen Budgets" ( § 57 SGB XII ) erbracht werden können. Mit dem Persönlichen Budget können behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Mit Einführung der Pflegeversicherung ( SGB XI ) wurde die Belastung der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen deutlich reduziert. Durch dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit April 1995 Leistungen für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege und seit Juli 1996 Leistungen für stationäre Pflege erbracht.
Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige , die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach § 15 SGB XI ) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.
Die Regelungen der Hilfe zur Pflege werden im Wesentlichen aus dem BSHG ( Bundessozialhilfegesetz ) übernommen. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Das Neunte Kapitel umfasst verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( § 70 SGB XII ), die Altenhilfe ( § 71 SGB XII ), Blindenhilfe ( § 72 SGB XII ), Bestattungskosten ( § 74 SGB XII ) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen ( § 73 SGB XII ).
Die weiteren Teile des SGB XII enthalten:
Maßgebliche Veränderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung. Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30% für sich behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Erwerbstätigkeit von Leistungsberechtigten nach SGB XII einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würden sie in den Leistungsbereich des SGB II übergehen (abweichend bleibt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie Betrag wie bisher ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden Entgelts). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe .
Weiterhin werden die Einkommensgrenzen bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel verändert: Statt der allgemeinen ( § 79 BSHG ) und der besonderen Einkommensgrenzen ( § 81 BSHG ) kennt das SGB XII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes zuzüglich 70% des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder und der Kosten der Unterkunft. Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gehen (abgesehen von wenigen Ausnahmen) in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe von bis zu 26 für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 für Leistungen zum Lebensunterhalt. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt kein Rückgriff.
Das neue Sozialhilferecht tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft und löst dann das bisherige Bundessozialhilfegesetz ab. Ausnahmen sind: