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Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung 2000
Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverordnung
Artikel 55 Änderung der Milchfett- Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 70 Inkrafttreten

Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  • 1. § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
    • 1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes , soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    • 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    • 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches .
  • (4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer erbracht werden.“
  • 2. § 25f wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 88 Abs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch “ ersetzt.
    • b) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch “ ersetzt.
  • 3. In § 26b Abs. 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
  • 4. § 26c wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe „ § 2 des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Angabe „ § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    • b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
      • bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
  • 5. § 27a wird wie folgt geändert:
    • a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    • b) Satz 3 wird gestrichen.
  • 6. § 27d wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Hilfen zur Gesundheit,“.
    • b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    • c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      • aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
      • 1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen
      • a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung,
      • b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln ( § 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ),
      • c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,
      • 2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen
      • a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
      • b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.“
      • bb) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“, die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die Angabe „ § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch “ ersetzt.
    • d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe- Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge .“
  • 7. In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
    „Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.“
  • 8. In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
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