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Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung 2000
Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverordnung
Artikel 55 Änderung der Milchfett- Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 70 Inkrafttreten

Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  • 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Verordnungsermächtigung“.

  • 2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt werden.“
  • 3. § 17 wird wie folgt gefasst:
    „§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
  • (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
    • 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
    • 2. durch andere Leistungsträger oder
    • 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
  • (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
  • (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
  • (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch.
  • (5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
  • (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden.“
  • 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
    „§ 21a Verordnungsermächtigung
  • Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.“
  • 5. § 22 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets“ eingefügt.
    • b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 8 des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches “ ersetzt.
  • 6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    • a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.
    • b) In Satz 3 werden die Wörter „ § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches“ ersetzt.
  • 7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.
  • 8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
  • 9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt.“
  • 10. § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
  • 11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 3 des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 9 des Zwölften Buches“ ersetzt.
  • 12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes “ durch die Wörter „ § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches“ ersetzt.
    • b) In Nummer 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt. 13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.“
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