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Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Zehntes Kapitel Einrichtungen
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Dreizehntes Kapitel Kosten
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Zehntes Kapitel Einrichtungen
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Dreizehntes Kapitel Kosten
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
Fünfzehntes Kapitel Statistik
§ 121 Bundesstatistik
§ 122 Erhebungsmerkmale
§ 123 Hilfsmerkmale
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum
§ 125 Auskunftspflicht
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127 Übermittlung an Kommunen
§ 128 Zusatzerhebungen
§ 129 Verordnungsermächtigung
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung 2000
Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverordnung
Artikel 55 Änderung der Milchfett- Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 70 Inkrafttreten

Fünfzehntes Kapitel Statistik

§ 121 Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

  • 1. die Empfänger von
    • a) Hilfe zum Lebensunterhalt ( §§ 27 bis 40 ),
    • b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 bis 46 ),
    • c) Hilfen zur Gesundheit ( §§ 47 bis 52 ),
    • d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( §§ 53 bis 60 ),
    • e) Hilfe zur Pflege ( §§ 61 bis 66 ),
    • f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( §§ 67 bis 69 ) und
    • g) Hilfe in anderen Lebenslagen ( §§ 70 bis 74 ),
  • 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 122 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:

  • 1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:
    • a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,
    • b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
    • c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches , wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
    • d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt,
    • e) bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und
  • 2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.

(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens.

(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8 , am Jahresende geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget, bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel erhalten.

(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 2 sind:

Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8; bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 45 Satz 2.

§ 123 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind

  • 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
  • 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger,
  • 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.

(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

§ 125 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung

(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.

(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.

§ 127 Übermittlung an Kommunen

(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.

(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.

§ 128 Zusatzerhebungen

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

§ 129 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über

  • a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
  • b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
  • c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
  • d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
  • e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
  • f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
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