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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel Organisation
Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit, Mitgliedschaft
SGB 11 § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
SGB 11 § 49 Mitgliedschaft
Dritter Abschnitt Meldungen
Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
SGB 11 § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
  • (1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
  • (2) Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
  • (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
    • 1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären,
    • 2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
    • 3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
  • Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären.
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