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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
SGB 11 § 28 Leistungsarten, Grundsätze
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen
Vierter Abschnitt Leistungen für Pflegepersonen
Fünfter Abschnitt Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
SGB 11 § 28 Leistungsarten, Grundsätze
  • (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
    • 1. Pflegesachleistung ( § 36 ),
    • 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ( § 37 ),
    • 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung ( § 38 ),
    • 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( § 39 ),
    • 5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen ( § 40 ),
    • 6. Tagespflege und Nachtpflege ( § 41 ),
    • 7. Kurzzeitpflege ( § 42 ),
    • 8. vollstationäre Pflege ( § 43 ),
    • 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ( § 43a ),
    • 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen ( § 44 ),
    • 11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen ( § 45 ).
  • (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
  • (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
  • (4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um die Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.
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