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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
SGB 11 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 16 Verordnungsermächtigung
SGB 11 § 17 Richtlinien der Pflegekassen
SGB 11 § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 19 Begriff der Pflegepersonen
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
SGB 11 § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
  • (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen ( § 14 ) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
    • 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
    • 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
    • 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
  • (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
  • (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
    • 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
    • 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
    • 3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
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