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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
SGB 11 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 16 Verordnungsermächtigung
SGB 11 § 17 Richtlinien der Pflegekassen
SGB 11 § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
SGB 11 § 19 Begriff der Pflegepersonen
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
SGB 11 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
  • (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( § 15 ) der Hilfe bedürfen.
  • (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
    • 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
    • 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
    • 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
  • (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
  • (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
    • 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
    • 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
    • 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
    • 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
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